Kostenerstattung

Dieser Überblick ersetzt ausdrücklich keine konkrete Beratung und dient ausschließlich zur groben Orientierung ! Es können hier nicht sämtliche Gebührentatbestände und Sonderregeln erörtert werden. Um eine für Sie konkrete Aussage zu erhalten, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Kontakt

1. Vom Gegner
Wer verliert muss zahlen! Dies ist nur bedingt richtig. Wenn ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt wurde, ist ein Vertrag zwischen Auftraggeber (Mandant) und dem Anwalt zustande gekommen. Das heißt, der Mandant ist Kostenschuldner gegenüber dem Anwalt. Dies ist unabhängig vom Gewinnen oder Verlieren. Soweit der Rechtsstreit gewonnen wurde, können zwar grundsätzlich** die Anwalts- und Gerichtskosten vom Gegner erfordert werden, hier gilt aber auch: „Wer nichts hat, dem kann man nichts wegnehmen!“ Das Risiko, dass der Mandant auf den Kosten “sitzen bleibt“, trägt immer der Mandant selbst und nicht der Rechtsanwalt.

2. Rechtsschutzversicherung
Wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, erhält die Anwaltskosten erstattet! Auch dies ist nur bedingt richtig. Die Rechtsschutzversicherung zahlt nur, wenn das betreffende Risiko versichert ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur mit Blick in den Versicherungsvertrag und in die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) erkennen. Bevor daher kostenauslösende Maßnahmen vorgenommen werden, sollte unbedingt bei der Versicherung die Deckungszusage abgefordert werden. Die Abfrage übernimmt in der Regel der Rechtsanwalt für seine Mandanten.

3. Beratungshilfe (BRH)
Ratsuchende, welche über geringes Einkommen verfügen, können für außergerichtliche Tätigkeiten BRH beim Amtsgericht beantragen. Im ländlichen Bereich, wo das zuständige Amtsgericht oft schwer erreichbar ist, übernehmen in der Regel auch die Anwälte für die Ratsuchenden den Antrag auf „nachträgliche BRH“. Im Falle der BRH kostet die Beratung für den Ratsuchenden nur 15 €.
Beratungshilfe Formular online ausfüllen und ausdrucken
(BRH-FORMULAR, .pdf)

4. Prozesskostenhilfe (PKH)
Soweit eine gerichtliche Auseinandersetzung nötig ist, können Personen mit geringem Einkommen PKH beantragen. Soweit diese bewilligt wird, übernimmt der Staat die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten. Wenn der Prozess verloren gehen sollte, müssen jedoch die gegnerischen Anwaltskosten übernommen werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Einkommensverhältnisse noch vier Jahre überprüft werden. Sollten diese sich wesentlich bessern, kann die Justizkasse die PKH ganz oder teilweise zurückfordern. PKH kann, je nach Einkommen, mit und ohne Ratenzahlung bewilligt werden. PKH wird nicht für Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gewährt.

5. Pflichtverteidiger
Je nach Strafvorwurf besteht die Möglichkeit einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Hier ist jedoch zu beachten, dass schnell zu handeln ist. Wenn der Betroffene nicht rechtzeitig den seinigen „Wunschanwalt“ gegenüber dem Gericht angibt, wird das Gericht einen anderen Rechtsanwalt bestimmen. Die Kosten für die Pflichtverteidigung übernimmt zunächst die Staatskasse. Diese werden jedoch im Falle der Verurteilung erfordert werden. Soweit Freispruch erfolgt, hat die Staatskasse die Kosten zu tragen.

Wichtig: Erstattungen erfolgen in der Regel nur in Höhe der Kosten nach dem RVG. D.h., wenn mit dem Anwalt nicht nach RVG abgerechnet wurde, sondern gesonderte Vereinbarungen getroffen worden sind, sind Erstattungen i.d.R. darauf begrenzt, was der Anwalt nach dem RVG hätte abrechnen können.

** in besonderen Verfahren z.B. 1. Instanz beim Arbeitsgericht trägt jeder seine Kosten selbst